ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen


ZTV-1. Systembindung

Es dürfen nur Produkte für die Untergrundvorbereitung, Abdichtung, Verlegung und Verfugung eines Herstellers verarbeitet werden. Ist dies nicht der Fall, dann der Bauherr/Investor umfangreich Ansprüche geltend machen. Sie reichen von der Einbehaltung fälliger Zahlungen, der Forderung, das System auf Kosten des Ausführenden Handwerkers zurückzubauen bis zum Umstand, dass bei Systemmischungen jegliche Gewährleistung gemäß VOB und BGB erlischt.


ZTV-2. Leistungsumfang

Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden  Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom AG festgelegt.


ZTV-3. Verarbeitungsbedingungen

Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten.

Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Bei der Verarbeitung darf die Temperatur der Luft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter +5 Grad Celsius liegen.


ZTV-3. Aufmaß und Abrechnung

Es gelten die Aufmaß- und Abrechnungsvorschriften der DIN 18332 und DIN 18352.


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