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Allgemeine Geschäftsbedingungen



         ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

         § 1 Allgemeines – Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Verkehr mit einem   Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des
         Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG. Sie sind spätestens vereinbart in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer   Käufers in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Stellung des Antrages auf Eröffnung
         die Lieferung ohne Widerspruch annimmt. Die Geschäftsbedingungen sind Gegenstand unserer, auch   des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Barzahlung wegen einer
         zukünftiger Angebote und Vertragsabschlüsse. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies   fälligen und aller nicht fälligen Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträge zu beanspruchen und
         ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.             Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verweigern. Eine in der Hereinnahme
         Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Geschäfte mit Ausländern.  von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des
                                                              Wechsels bar zu zahlen. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, alle Preisvergünstigungen, Rabatte,
                                                              Bonifikationen u. a. zu streichen. Im Wege der Nachbelastung erfolgt Neuberechnung anhand der
         § 2 Qualitätskontrolle – Unsere Kalk- und Mörtel-Erzeugnisse werden nach den Deutschen Industrie-
         normen und, soweit keine DIN-Vorschriften bestehen, nach dem neuesten Stand des Wissens und der   geltenden Listenpreise.
         Technik hergestellt.                                 Der Verkäufer behält sich die Annahme von Akzepten und Kundenwechsel für jeden Einzelfall vor. Wechsel
         Unsere Erzeugnisse unterliegen einer strengen Überwachung durch unser Werkslabor, sowie durch die   und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder
         Gütegemeinschaft Naturstein, Kalk und Mörtel e.V. in Köln.  Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Lasten trägt der Käufer. Bei Zahlung durch
         Unsere Gewährleistung im Hinblick auf die Qualität der gelieferten Erzeugnisse bezieht sich nur auf deren   Bank- oder Postschecküberweisungen gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers
         Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Für Schäden aus unsachgemäßer Beförderung,   als erfolgt.
         Lagerung und Verarbeitung übernehmen wir keine Haftung.  Der Verkäufer ist berechtigt mit Gegenforderungen aufzurechnen. Dem Käufer steht dieses Recht nur
                                                              mit Forderungen zu, die von dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt worden sind, oder über die ein
         § 3 Angebot, Preise                                  rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit dies
         1.  Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.  gesetzlich zulässig ist.
         2.  Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Die angebotenen Preise sind
           Nettopreise, denen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.  § 7 Gewährleistungsansprüche – Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware in guter handelsüblicher
         3.  Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung   Beschaffenheit zu liefern. Der Käufer hat die Ware nach Empfang oder vor der Verarbeitung, spätestens
           voller Ladung und Fuhren und bei Ausnutzung des Ladegewichts.  jedoch vor Übergabe an Dritte zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind dem Verkäufer unverzüglich
         4.  Frachtangebote erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden   unter Beifügung von Proben anzuzeigen. Dem Käufer obliegt der Nachweis, dass der Mangel nicht auf
           Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des   die Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Vorschriften über Lagerung und Verarbeitung
           Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Straßen-, Liege- und Standgelder,   zurückzuführen ist.
           Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintre-  Bei begründeten Mängelrügen hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung, Preisminderung oder
           tende Verkehrsabgaben trägt der Käufer bzw. Empfänger.  Zurücknahme der Ware. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche
         5.  Verpackungskosten, Miet- und Nutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Leisten,   aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobes Verschulden des gesetzlichen
           Paletten, Bahnbehälter u. ä.) und die Kosten für die Wiederbeschaffung abhanden gekommenen oder   Vertreters oder eines leitenden Angestellten vor. Insoweit haftet der Verkäufer auch nicht für Mangelfol -
           beschädigten Verpackungsmaterials gehen ebenso, wie die Kosten der Rücksendung, zu Lasten des   gekosten.
           Käufers.
         6.  Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder   § 8 Eigentumsvorbehalt
           des Wechselkurses in Euro treffen den Käufer.      1.  Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
         7.  Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.  Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der
                                                                Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.
         § 4 Erfüllungsort und Gefahrenübergang – Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrags-  2. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer in einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbei -
         verhältnis ist der Sitz des Verkäufers unter seiner Hauptniederlassung, vorbehaltlich nachstehender   tung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
         Bestimmungen:
                                                                Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer
         Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf   Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als
         die Gefahr des Käufers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus   Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
         Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereit-  3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem
         schaft auf den Käufer über.                            Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf
         Der Verkäufer ist für Schäden, die durch die Beförderung der bestellten Ware oder anlässlich der Beför-  zusammen mit anderen, nicht mit dem Verkäufer gehörende Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt
         derung verursacht werden, sowie für Verluste bei der Beförderung nicht verantwortlich. Zur Wahrung   der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab,
         etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer hat der Käufer oder Empfänger den Tatbestand vor Entladung   der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
         amtlich feststellen zu lassen. Versandweg, Beförderung von Schutzmitteln sowie Verpackungsart sind   Wird Vorbehaltsware vom Käufer, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt
         der Wahl des Verkäufers überlassen. Er haftet nur für grobes Verschulden und Vorsatz bei Auswahl des   der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab,
         Versandunternehmens oder Versandmittels. Soweit der Versand für bestimmte Termine vorgeschrieben   der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
         ist, wird sich der Verkäufer bemühen, dem Verlangen nachzukommen. Eine Gewähr für die Einhaltung   Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
         wird nicht übernommen.                                 tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsen -
                                                                den Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware
                                                                entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung
         § 5 Lieferung und Abnahme – Soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind, erfolgt Lieferung nach
         Möglichkeit. Festgesetzte Lieferfristen werden, sofern sie vom Verkäufer ausdrücklich bestätigt werden,   auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein
         mit der dem betreffenden Artikel möglichen Genauigkeit eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter   Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der
         Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er dem Verkäufer zuvor   bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.
         erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, den   Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüg-
         Verkäufer trifft grobes Verschulden oder Vorsatz.      lich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der
                                                                dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.
         Ergebnisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer ebenfalls von der Einhaltung der vereinbarten   4.  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Baumaterials oder
         Lieferfristen ohne Schadensersatz. Das gleiche gilt für Verkehrsstörung, Wagen- und Energiemangel,   zum Einbau) nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
         Betriebsstörung irgendwelcher Art, Streik und Aussperrung im eigenen oder in den mit der Erfüllung   ermächtigt, dass die Kraftpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprü-
         zusammenhängenden Betrieben oder bei der Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernissen,   che) gemäß Ziffer 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
         welche die Lieferung erschweren, soweit dem Verkäufer nur leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden   (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die
         kann. Dem Käufer ist unverzüglich Mitteilung über solche Liefererschwernisse zu machen.  Forderungen, die der gem. Ziffer 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschl. ihrer
         Lieferung frei Empfangsort oder frei Baustelle setzen einen ohne Schwierigkeiten, unter Umständen mit   Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.
         schwerem Lkw befahrbaren Straßenzustand voraus. Dem Käufer obliegt das unverzügliche und sachge-  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerspruchs zur Einziehung der Forde -
         mäße Abladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.  rungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderung oder sonstige Vergütungsansprüche). Von
                                                                seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
         Bei unberechtigter Nichtannahme gehen Kosten und Schäden, Transportrisiken sowie zusätzliche
         Transportkosten zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendung gelieferter Waren wird   seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
                                                                Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benen -
         ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme erfolgt   nen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die
         Gutschrift zum berechneten Preis abzüglich 25 % Umschlagkosten und Transportkosen.
                                                                Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
                                                              6.  Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als
         § 6 Zahlung – Die Rechnungen des Verkäufers sind grundsätzlich am Tage der Ausstellung fällig und   20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
         zahlbar, spätestens jedoch innerhalb 30 Tage ohne jeden Abzug; Skonto nach den am Tage der Lieferung   nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der
         gültigen Sätzen wird nur dann gewährt, wenn sämtliche ältere fällige Rechnungen beglichen sind.  Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt
         Skonto für Arbeitsleistungen, Mieten, Maschinenersatzteile und auf den im Frankopreis enthaltenen   der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der
         Frachtanteil und den Rabatt wird nicht gewährt.        vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.
         Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die   § 9 Gerichtsstand – Ausschließlich zuständig für die Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleu-
         Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers nicht. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, sich aus den   ten ist der Sitz des Verkäufers. Dieser Gerichtsstand gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im
         Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor er die   gerichtlichen Mahnverfahren bezüglich derjenigen Vertragspartner, die nicht Kaufleute sind (§ 38 Abs. 3
         Erfüllung seiner Forderung vom Käufer verlangt.
                                                              Nr. 2b ZPO).
         Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. Der Verkäufer ist in diesem Falle   Für die Rechtsbeziehung der Parteien ist das deutsche Recht maßgebend.
         berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen
         und etwaige weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen. Außerdem werden sämtliche noch   § 10 – Sollten einzelne Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem AGBG widerspre -
         nicht fällige Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist im übrigen berechtigt, die ganze oder restliche   chen, so gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
         Erfüllung des Vertrages und der laufenden nur zum Teil oder noch nicht vom Verkäufer erfüllten Verträge   Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bleibt davon
         zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  unberührt.
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