ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
ZTV-1. Systembindung
Es dürfen nur Wärmedämm-Verbundsysteme mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bzw. im WDV-System nur die vorgegebenen Komponenten des gleichen Herstellers verarbeitet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Bauherr/Investor umfangreich Ansprüche geltend machen. Sie reichen von der Einbehaltung fälliger Zahlungen, der Forderung, das System auf Kosten des Ausführenden Handwerkers zurückzubauen bis zum Umstand, dass bei Systemmischungen jegliche Gewährleistung gemäß VOB und BGB erlischt.
Zur einwandfreien, fachgerechten Ausführung sind die vom Systemhersteller angebotenen Werkzeuge und Hilfsmaterialien zu benutzen, sowie die Ausführungshinweise der Technischen Merkblätter des Herstellers zu beachten.
ZTV-2. Leistungsumfang
Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Schäden und Behinderungen die erst während der Bauausführung erkennbar werden, sind schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die weitere Vorgehensweise wird vom AG festgelegt.
ZTV-3. Verarbeitungsbedingungen
Grundsätzlich sind die Ausführungsanweisungen und/oder die Technischen Merkblätter des Herstellers genauestens zu beachten.
Die Mindestverarbeitungstemperaturen der Materialien dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Bei Verklebungs- und Beschichtungsarbeiten darf die Temperatur der Außenluft, der Untergründe und der Materialien bis zur vollständigen Durchhärtung nicht unter +5 Grad Celsius liegen.
Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen gemäß BFS Merkblatt Nr. 25.
ZTV-4. Aufmaß und Abrechnung
Es gelten die Aufmaß- und Abrechnungsvorschiften der DIN 18345.
Bei der Abrechnung werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m² Einzelgröße übermessen. Ganz oder teilweise behandelte Laibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² werden gesondert gerechnet. Laibungen, die bei bündig versetzten Fenstern, Türen und dergleichen durch Dämmplatten entstehen, werden entsprechend DIN 18363 ebenso gerechnet.